Antwort meines MdB zur Vorratsdatenspeicherung
Montag, 26. November 2007, 9:24Sehr geehrter Herr Schöke,
für Ihr Schreiben danke ich Ihnen. Ich möchte es zum Anlass nehmen,
Ihnen einen umfassenden Überblick über das Gesetz zur Novelle der
Telekommunikationsüberwachung und zur Umsetzung der europäischen
Richtlinie zur sogenannten Vorratsdatenspeicherung zu geben.
Das Gesetz
• novelliert die geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung zur
Telekommunikationsüberwachung und anderen verdeckten Ermittlungsmaßnahmen,
• setzt die EU-Richtlinie zur sogenannten Vorratsdatenspeicherung in
deutsches Recht um
• und sorgt für grundrechtswahrende Verfahrenssicherungen bei heimlichen
Ermittlungsmaßnahmen.
Bereits unter rot-grüner Regierung hatte die Novelle ihren Anfang
genommen. Der vom Bundesjustizministerium erarbeitete Entwurf konnte
aufgrund des vorzeitigen Endes der 15. Legislaturperiode zunächst nicht
weiterverfolgt werden. Das nun vorliegende Gesetz hat diese Arbeiten
weitergeführt. Zwischenzeitliche Entwicklungen sind in ihm
berücksichtigt. Zum einen sind es Anpassungen wegen der Notwendigkeit,
die eingangs erwähnte EU-Richtlinie umzusetzen, zum anderen waren
Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts unter anderem zum
einfachgesetzlichen Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung zu
beachten.
Wir haben bei dem Gesetz einerseits im Auge behalten, dass der Staat für
unsere Sicherheit zu sorgen hat und daher die berechtigten
Strafverfolgungsinteressen des Staates angemessen berücksichtigt werden
müssen.
Andererseits greifen verdeckte Ermittlungsmaßnahmen aber regelmäßig in
die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger ein, so dass für ihre
Anordnung strenge Voraussetzungen gel-ten und der Rechtsschutz wirksam
ausgestaltet sein müssen. Deshalb haben wir das
Telekommunikationsüberwachungsrecht weiter rechtsstaatlich eingegrenzt.
Dadurch liegen die Hürden für die Durchführung einer
Telekommunikationsüberwachung in Zukunft noch höher als jetzt. Dabei
gilt künftig wie bisher, dass sie – wie künftig bei jeder
eingriffsintensiven verdeckten Ermittlungsmaßnahme auch – grundsätzlich
nur durch einen Richter angeordnet werden darf.
Hürde Nr. 1: Vorliegen einer schweren Straftat
Neu ist dabei, dass Straftaten grundsätzlich nicht in Frage kommen, die
im Höchstmaß mit weniger als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind.
Die Tat muss – auch diese ausdrückliche Regelung ist neu – auch im
konkreten Einzelfall schwer wiegen.
Hürde Nr. 2: Kernbereichsschutz
Eine Telekommunikationsüberwachung ist unzulässig und hat zu
unterbleiben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass durch die
Überwachung allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich der privaten
Lebensgestaltung erlangt würden.
Hürde 3: Berufsgeheimnisträgerschutz
Soll ein Berufsgeheimnisträger wegen des Ermittlungsverfahrens gegen
einen Dritten, an dem er selbst in keiner Weise beteiligt ist, überwacht
werden, gilt Folgendes:
Das Vertrauensverhältnis zu Seelsorgern, Strafverteidigern und
Abgeordneten wird absolut geschützt. Sie haben eine besondere
verfassungsrechtlichen Stellung. Deshalb sind sie von allen
Ermittlungsmaßnahmen ausgenommen, die sich auf die Informationen
beziehen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Berufsgeheimnisträger
anvertraut wurden.
Bei Ärzten, Rechtsanwälten, Journalisten und allen anderen
zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern wird
ausdrücklich klargestellt, dass sie in Ermittlungsmaßnahmen künftig nur
nach einer sehr sorgfältigen Verhältnismäßigkeitsabwägung im Einzelfall
in Ermittlungsmaßnahmen einbezogen werden dürfen. Für die Abwägung wird
es zudem einen ausdrücklichen Maßstab im Gesetz geben: Betrifft das
Verfahren keine Straftat von erheblicher Bedeutung, ist in der Regel
nicht vom Überwiegen des Strafverfolgungsinteresses auszugehen. Eine
Straftat ist nur dann von erheblicher Bedeutung, wenn sie
- mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zugerechnet werden
kann,
- den Rechtsfrieden empfindlich stört und
- dazu geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung
erheblich zu beeinträchtigen.
Ergibt die Prüfung also, dass es bei der Ermittlung nicht um eine
erhebliche Straftat geht, sind jegliche Ermittlungsmaßnahmen gegen den
Berufsgeheimnisträger regelmäßig unzulässig, weil unverhältnismäßig.
Hürde Nr. 4: Berufsgeheimnisträgerschutz bei Verstrickung
Besteht gegen den Berufsgeheimnisträger, etwa einen Journalisten, selbst
ein Beteiligungs- oder Begünstigungsverdacht, so können nach geltendem
Recht zum Beispiel Unterlagen bei ihm beschlagnahmt werden, wenn diese
für die Aufklärung einer Straftat relevant sind. Künftig muss sich die
Annahme des Verstrickungsverdachts auf bestimmte Tatsachen gründen, so
dass eine sorgfältige, sich auf konkrete Tatsachen stützende Prüfung
erforderlich werden wird.
Hürde Nr. 5: Beweisverwertungsverbot bei Zufallsfunden
Ein Zufallsfund ist Material, das auf eine Straftat hindeutet, aber
nichts mit der Untersuchung zu tun hat, wegen derer eine Durchsuchung
angeordnet wurde. Bei Journalisten dürfen solche Zufallsfunde künftig
nicht als Beweise in einem Verfahren wegen Geheimnisverrats oder wegen
sonstiger Straftaten, die mit einem Höchstmaß von unter fünf Jahren
Freiheitsstrafe bedroht sind, verwertet werden.
Das neue Gesetz enthält darüber hinaus Anpassungen wegen der
Notwendigkeit, die EU-Richtlinie zur sogenannten Vorratsdatenspeicherung
(2006/24/EG) in deutsches Recht umzusetzen. Auch hier haben wir im
Bewusstsein der Verantwortung für eine wirksame Kriminalitätsbekämpfung
unsere Verpflichtung für Bürgerrechte ernst genommen und dafür Sorge
getragen, dass die EU-Vorgaben so grundrechtsschonend wie möglich
gestaltet wurden. So ist es Deutschland gegen den Widerstand vieler
anderer Mitgliedstaaten gelungen, dass die Mindestspeicherungsdauer auf
sechs Monate (statt der ursprünglich auf EU-Ebene diskutierten 36
Monate) beschränkt wurde. Dies ist ein vom Deutschen Bundestag wirksam
unterstützter Verhandlungserfolg der Bundesregierung auf EU-Ebene.
Die wegen der Umsetzung künftig zu speichernden Daten sind im
Wesentlichen die Verkehrsdaten, die von den
Telekommunikationsunternehmen schon heute üblicherweise zu
Abrechnungszwecken gespeichert werden. Das sind insbesondere die
genutzten Rufnummern und Kennungen sowie Uhrzeit und Datum der
Verbindungen. Neu hinzu kommt nur, dass bei der Mobilfunktelefonie auch
der Standort (Funkzelle) bei Beginn der Mobilfunkverbindung gespeichert
wird. Daten, die Aufschluss über den Inhalt der Kommunikation geben,
dürfen dagegen nicht gespeichert werden.
Zu den Telekommunikationsverkehrsdaten gehören neben den Daten über
Telefonverbindungen auch solche Daten, die bei der Kommunikation über
das Internet anfallen. Diese müssen nach der EU-Richtlinie künftig
ebenfalls gespeichert werden. Auch in diesem Bereich werden nur Daten
über den Internetzugang und die E-Mail-Kommunikation gespeichert. Dabei
speichert das TK-Unternehmen lediglich, welchem Teilnehmeranschluss eine
bestimmte Internetprotokoll-Adresse (IP-Adresse) zu einem bestimmten
Zeitpunkt zugewiesen war sowie die Daten über die E-Mail-Versendung,
nicht dagegen, welche Internetseiten besucht wurden oder welchen Inhalt
eine E-Mail hatte.
Die Daten werden – wie bisher – nur bei den TK-Unternehmen gespeichert.
Wie bisher schon können Polizei und Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur
dann auf die Daten zugreifen, wenn dies zuvor durch einen richterlichen
Beschluss erlaubt wurde. In diesem Beschluss legt der Richter genau
fest, welche Daten das Unternehmen aus seinem Bestand herausfiltern und
den Strafverfolgungsbehörden übermitteln muss.
Für alle verdeckten Ermittlungsmaßnahmen gilt darüber hinaus eine Reihe
von Verfahrensregelungen. Sie verbessern den Grundrechtsschutz aller,
die von verdeckten Ermittlungsmaßnahmen betroffen sind:
• Richtervorbehalt bei allen eingriffsintensiven verdeckten
Ermittlungsmaßnahmen.
• Konzentration der Zuständigkeit für die Anordnung einer Maßnahme beim
Ermittlungsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft, um dessen größere
Spezialisierung zu erreichen.
• Umfassende, gerichtlich kontrollierte Benachrichtigungspflichten.
• Einführung eines nachträglichen Rechtsschutzes bei allen verdeckten
Ermittlungsmaßnahmen.
• Einführung von einheitlichen Kennzeichnungs-, Verwendungs- und
Löschungsregelungen.
Die SPD-Bundestagsfraktion hat in den parlamentarischen Beratungen zu
diesem Gesetz dafür Sorge getragen, dass der Einsatz verdeckter
Ermittlungsmaßnahmen zum Zweck der Kriminalitätsbekämpfung und dem
Schutz vor schweren Straftaten mit hohen, grundrechtssichernden
Schwellen verknüpft ist, so dass das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit
gewahrt bleibt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Martin Schwanholz, MdB



Noteingang 2 » Aufruf zur “Ueberwachung” meint:
November 30th, 2007 um 11:53
[...] Dazu kommt, dass seine Antwort auf meine Bedenken bzgl. der Vorratsdatenspeicherung offensichtlich von der SPD-Fraktion vorgeben war. [...]